Veröffentlichung gemäss Art. 61 Abs. 3 der Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote: WISeKey International Holding AG gibt Entscheid der Übernahmekommission bekannt
Zug, 3. August 2026
Verfügung der Übernahmekommission 947/01 vom 30. Juli 2026 in Sachen WISeKey
International Holding AG / WISeKey International Corp. zum Gesuch der WISeKey International Holding AG und der WISeKey International Corp. betreffend die Feststellung der Gültigkeit einer Opting out-Bestimmung
Die Übernahmekommission hat am 30. Juli 2026 wie folgt verfügt:
- Es wird festgestellt, dass die Opting out-Bestimmung in den Statuten von WISeKey International Corp. übernahmerechtlich gültig und wirksam sein wird, wenn diese Opting out- Bestimmung spätestens im Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Fusion von WISeKey International Holding AG mit und in WISeKey International Corp. und somit vor der Kotierung der Stammaktien von WISeKey International Corp. an der SIX Swiss Exchange und an der Nasdaq Global Market Teil der Statuten von WISeKey International Corp. ist.
- WISeKey International Holding AG wird verpflichtet, eine allfällige Stellungnahme ihres Verwaltungsrats, das Dispositiv der vorliegenden Verfügung sowie den Hinweis auf das Einspracherecht der qualifizierten Aktionäre gemäss Art. 6 und 7 UEV zu veröffentlichen.
- Die vorliegende Verfügung wird im Nachgang zur Veröffentlichung von WISeKey International Holding AG gemäss Dispositiv-Ziff. 2 auf der Website der Übernahmekommission publiziert.
- Die Gebühr zu Lasten von WISeKey International Holding AG und WISeKey International Corp. beträgt unter solidarischer Haftung CHF 30’000.
Einsprache (Art. 58 der Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote; UEV)
Ein Aktionär, welcher eine Beteiligung von mindestens drei Prozent der Stimmrechte an der WISeKey International Holding AG, ob ausübbar oder nicht, nachweist (qualifizierter Aktionär, Art. 56 UEV) und am Verfahren bisher nicht teilgenommen hat, kann gegen die Verfügung der Übernahmekommission Einsprache erheben. Die Einsprache ist bei der Übernahmekommission innerhalb von fünf Börsentagen nach der Veröffentlichung der Verfügung der Übernahmekommission einzureichen. Sie muss einen Antrag und eine summarische Begründung sowie den Nachweis der Beteiligung gemäss Art. 56 Abs. 3 und 4 UEV enthalten (Art. 58 Abs. 3 UEV).
Contact
Medien- und IR-Kontakt Carlos Moreira, Chairman and CEO, info@wisekey.com, +41 22 594 30 00